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in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (GVBl. I 1998 S. 2)
§
1 Aufgaben und deren Wahrnehmung
§ 1a Schutz personenbezogener Daten
§ 4 Betreten von Grundstücken und baulichen
Anlagen
§ 5 Aufgaben
§ 11 Flurstück
§ 15 Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten
§ 16 Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen
auf Vereinigung
§ 17 Antragsrecht des Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs
§ 18 Feststellung von Flurstücksgrenzen
§ 19 Abmarkung von Flurstücksgrenzen
§ 20 Mitwirkung der Beteiligten
§
1 Aufgaben und deren Wahrnehmung 
(1) Die Landesvermessung sowie die Führung des Liegenschaftskatasters
sind öffentliche Aufgaben, die nach diesem Gesetz durch das Landesvermessungsamt
sowie die Landkreise und die kreisfreien Städte als Katasterbehörden
(§ 22) wahrgenommen werden.
(2) Die Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, Aufgaben der Landesvermessung
nach Maßgabe ihrer Berufsordnung wahrzunehmen.
(3) Behördliche
Vermessungsstellen sind befugt, Liegenschaftsvermessungen auszuführen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und Abmarkungen vorzunehmen, wenn die Arbeiten
von einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes
geleitet werden und der Erfüllung eigener Aufgaben dienen. Sie sind
in diesen Fällen an die Weisungen der Aufsichtsbehörden des
Landes im Umfang des § 24 Abs. 4 und 5 gebunden. Unter der Leitung
des Landesvermessungsamtes können die behördlichen Vermessungsstellen
auch an Aufgaben der Landesvermessung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3
mitwirken.
(4) Vermessungsergebnisse,
die zur Erfüllung eigener Aufgaben bei Vermessungsstellen nach Absatz
3 und bei Markscheidern entstanden sind, können für Aufgaben
der Landesvermessung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 verwendet werden,
wenn die zuständige Behörde die Vermessungsergebnisse für
geeignet hält. Unter den gleichen Voraussetzungen können die
Ergebnisse topographischer Vermessungen und von Höhenmessungen freiberuflich
tätiger Vermessungsingenieure, betrieblicher Vermessungsstellen und
sonstiger Behörden für Aufgaben der Landesvermessung nach §
5 Abs. 1 Nr. 3 verwendet werden. Darüber hinaus können Gebäudeeinmessungen
der in Satz 1 und 2 genannten Personen und Stellen für Aufgaben der
Landesvermessung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 verwendet werden, wenn die
Gebäude innerhalb geschlossener Werksbereiche liegen, keine Grenzbebauung
oder grenznahe Bebauung vorliegt und die Behörde die Vermessungsergebnisse
für geeignet hält. Sind Gebäude durch anerkannte Markscheider
innerhalb ihres Geschäftskreises eingemessen und in das Risswerk
aufgenommen worden, so kann das Liegenschaftskataster nach diesen Unterlagen
ergänzt werden.
(5) Die Ergebnisse
der Landesvermessung und die Nachweise des Liegenschaftskatasters stellen
ein öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystem dar. Es soll
die Grundlage für raumbezogene Entscheidungen und Maßnahmen
staatlicher und kommunaler Stellen insbesondere auf den Gebieten des Umwelt-,
Natur- und Landschaftsschutzes, der Raumordnung sowie der Bauleitplanung
und der Statistik bilden.
§
1a Schutz personenbezogener Daten 
(1) Personenbezogene
Daten, die den mit der Landesvermessung und der Führung des Liegenschaftskatasters
befassten Personen zugänglich werden, dürfen nur insoweit verarbeitet
werden, wie es für die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters
erforderlich ist. Sie sind zu löschen, sobald sie für die genannten
Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(2) Soweit dieses
Gesetz nichts anderes regelt, gilt im übrigen das Brandenburgische
Datenschutzgesetz.
§
4 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen 
(1) Personen, die örtliche
Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes durchführen, sind berechtigt, bei
der Erfüllung ihres Auftrages Grundstücke und bauliche Anlagen
zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßem Ermessen
erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können Personen, die an der
Vermessung oder Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen.
Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten
werden.
(2) Die Absicht, Grundstücke
oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Eigentümern
oder Besitzern vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht
auf die Interessen der Betroffenen, die Sicherheit der Ausführenden,
den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf
der örtlichen Arbeiten zweckmäßig erscheint.
(3) Wird jemandem
durch das Betreten oder Befahren eines Grundstückes oder einer baulichen
Anlage oder durch die getroffenen Maßnahmen ein Schaden zugefügt,
so ist dafür angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige
Nachteile bleiben außer Betracht. Entschädigungspflichtig ist,
wer die örtlichen Arbeiten veranlasst hat. Mehrere Entschädigungspflichtige
haften als Gesamtschuldner. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt
nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, in dem der Betroffene von
dem Schaden und von der Person des Entschädigungspflichtigen Kenntnis
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis nach Ablauf von zwei Jahren
nach dem Entstehen des Schadens. Die §§ 202 bis 224 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
§
5 Aufgaben 
(1) Die Landesvermessung
umfasst 1. die Herstellung, Erneuerung und Erhaltung des Lage-, Höhen-
und Schwerefestpunktfeldes (Grundlagenvermessung), 2. die Vermessungen,
die der Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters (§
9) und der Feststellung oder Abmarkung von Flurstücksgrenzen dienen
(Liegenschaftsvermessungen), 3. die Erfassung der Informationen über
die topographischen Gegebenheiten des Landesgebietes sowie ihre Dokumentation
und Bereitstellung in analoger und digitaler Form (topographische Landesaufnahme),
4. die zentrale Registrierung, Sammlung und Bereitstellung von Luftbildern
und sonstigen Fernerkundungsergebnissen, soweit diese für die Landesvermessung
oder die Liegenschaftsdokumentation von Bedeutung sind oder soweit ein öffentliches
Interesse an ihrer Registrierung, Sammlung und Bereitstellung besteht und
das Land Brandenburg das Recht der Nutzung an ihnen hat (Landesluftbildsammlung),
5. die Bearbeitung und Bereitstellung der topographischen Landeskartenwerke
(topographische Landeskartographie), 6. die Wahrnehmung der Interessen des
Landes bei der Nutzung von Ergebnissen der Landesvermessung durch Dritte.
(2) Die Landesvermessung
ist auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs, der Verwaltung, der Wirtschaft,
des Verkehrs, des Umwelt- und Naturschutzes, der Geologie, der Landesplanung,
der Bauleitplanung und Bodenordnung, der Verteidigung und der Forschung
abzustellen und ständig dem Fortschritt der geodätischen und
kartographischen Wissenschaft und Technik anzupassen. Die notwendige Einheitlichkeit
der Vermessungswerke und der Landeskartenwerke innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ist zu wahren.
(3) Das Ministerium
des Innern bestimmt die für die Darstellung des Landes erforderlichen
Landeskartenwerke sowie den Umfang und Aufbau amtlicher digitaler Situations-
und Geländemodelle.
§
11 Flurstück 
(1) Das Flurstück
ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster
unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Es ist die Buchungseinheit
des Liegenschaftskatasters.
(2) Flurstücke
werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters
zweckmäßig ist, von Amts wegen gebildet.
§
15 Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten 
(1) Der Eigentümer
oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist verpflichtet, der
Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des
Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und, wenn für
die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster eine
Vermessung erforderlich ist, die Vermessung durchführen zu lassen.
(2) Wird auf einem
Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert,
so hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte
auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch
die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
einmessen zu lassen.
(3) Die Katasterbehörde
kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 eine
angemessene Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann sie das Erforderliche
auf Kosten des Verpflichteten veranlassen.
(4) Der Eigentümer
eines Grundstückes, das im Grundbuch nicht eingetragen ist, ist verpflichtet,
der Katasterbehörde Urkunden, aus denen sich sein Eigentumsrecht
ergibt, auf Anforderung vorzulegen.
§
16 Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung 
oder Teilung von Grundstücken
(1) Der Leiter des
Katasteramtes und die von ihm beauftragten Beamten des höheren vermessungstechnischen
Verwaltungsdienstes und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes
sind befugt, Anträge des Eigentümers auf Vereinigung oder Teilung
von Grundstücken ihres Amtsbezirkes öffentlich zu beurkunden
oder zu beglaubigen. Der für die Ausführung von Vermessungen
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 verantwortliche Beamte einer behördlichen
Vermessungsstelle nach § 1 Abs. 3 sowie die Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure sind befugt, Anträge des Eigentümers auf
Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.
(2) Von dieser Befugnis
soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke
örtlich und wirtschaftlich eine Einheit sind oder wenn die Teilung
erforderlich ist, damit die Grundstücke den örtlichen und wirtschaftlichen
Einheiten entsprechen.
(3) Auf die Beurkundung
und Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend
anzuwenden. Der gemäß Absatz 1 beauftragte Beamte soll bei
der Beurkundung oder Beglaubigung auf den ihm erteilten Auftrag Bezug
nehmen.
(4) Für die in
Absatz 1 vorgesehenen Beurkundungen und Beglaubigungen werden Gebühren
nicht erhoben.
§
17 Antragsrecht des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs 
(1) Sind die zur Fortführung
des Liegenschaftskatasters erforderlichen Erklärungen der Beteiligten
von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beurkundet oder
beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, die Fortführung im
Namen eines Beteiligten zu beantragen.
(2) Bedarf es zur
Fortführung des Liegenschaftskatasters einer Erklärung von Beteiligten
nicht, so gilt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur als
ermächtigt, die Fortführung nach den von ihm hergestellten Unterlagen
zu beantragen.
Abschnitt IV Feststellung
und Abmarkung von Flurstücksgrenzen
§
18 Feststellung von Flurstücksgrenzen 
(1) Eine Flurstücksgrenze
ist festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt (Grenzermittlung) und das Ergebnis
der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt
gilt (§ 20 Abs. 5).
(2) Kann eine bestehende
Flurstücksgrenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten
sich nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach
sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde (§ 22 Abs.
1) anzunehmen ist, dass das Liegenschaftskataster nicht die rechtmäßige
Grenze nachweist.
§
19 Abmarkung von Flurstücksgrenzen 
(1) Festgestellte Flurstücksgrenzen
sind durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung).
Einer Abmarkung steht es gleich, wenn eine zu Liegenschaftsvermessungen
befugte Stelle aufgrund örtlicher Untersuchung entscheidet, dass vorgefundene
Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen.
Dies gilt bei bereits festgestellten Grenzen nur dann, wenn mit der Entscheidung
Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Abmarkung beseitigt werden.
(2) Von einer Abmarkung
kann abgesehen werden, wenn a) die Flurstücksgrenze durch eindeutige
und dauerhafte Grenzeinrichtungen hinreichend gekennzeichnet ist, b) Grenzzeichen
die Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern
würden, c) es sich um Grenzen zwischen Grundstücken handelt,
die dem Gemeingebrauch dienen, d) Flurstücksgrenzen in der Uferlinie
eines Gewässers oder in einem Gewässer verlaufen, e) die Abmarkung
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
oder f) die Beteiligten dies beantragen und Gründe des öffentlichen
Interesses nicht entgegenstehen.
(3) Die Abmarkung
kann zurückgestellt werden, wenn und soweit Flurstücksgrenzen
wegen Bauarbeiten oder dergleichen vorübergehend nicht dauerhaft
festgelegt werden können. Die jeweiligen Grundstückseigentümer
sind verpflichtet, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe
auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Die Katasterbehörde kann zur
Erfüllung dieser Verpflichtung eine angemessene Frist setzen und
nach Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten
veranlassen.
(4) Grundstückseigentümer
sowie Nutzungs- und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, in den Flurstücksgrenzen
auch Grenzzeichen zu dulden, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke
erforderlich sind.
(5) Grenzzeichen dürfen
nur von den in § 1 Abs. 1, 2 und 3 genannten Behörden und Personen
angebracht, aufgerichtet oder entfernt werden. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Vorschriften
über die Abmarkung gelten auch, wenn verlorengegangene Grenzzeichen
ersetzt oder vorhandene Grenzzeichen aufgerichtet oder entfernt werden.
§
20 Mitwirkung der Beteiligten 
(1) Beteiligte sind die
Eigentümer der von der Feststellung oder Abmarkung der Grenzen betroffenen
Grundstücke. Inhaber grundstücksgleicher Rechte und im Grundbuch
eingetragener Nutzungsrechte sind Beteiligte, wenn ihre Rechte betroffen
werden. Angehört werden kann, wer an der Feststellung oder Abmarkung
ein berechtigtes Interesse hat; er wird dadurch nicht Beteiligter.
(2) In einem Grenztermin
ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis
der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Feststellung von
Flurstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben.
Hierbei wird ihnen auch die Abmarkung ihrer Flurstücksgrenzen bekanntgegeben.
(3) Zeit und Ort des
Grenztermins sind den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Dabei sind
sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Flurstücksgrenzen
festgestellt und abgemarkt werden können.
(4) Über den
Befund sowie die Verhandlungen und Ergebnisse bei der Feststellung und
Abmarkung von Flurstücksgrenzen ist eine Niederschrift anzufertigen.
(5) Das Ergebnis der
Grenzermittlung und die Abmarkung sind den Beteiligten, die am Grenztermin
nicht teilgenommen haben, schriftlich oder durch Offenlegung bekanntzugeben.
Für die Offenlegung gilt § 12 Abs. 4 entsprechend. Das Ergebnis
der Grenzermittlung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach
der Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden.
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