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Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg (Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz - VermLiegG) - Auszug -


in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (GVBl. I 1998 S. 2)

§ 1 Aufgaben und deren Wahrnehmung
§ 1a Schutz personenbezogener Daten
§ 4 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen
§ 5 Aufgaben
§ 11 Flurstück
§ 15 Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten
§ 16 Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung
§ 17 Antragsrecht des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
§ 18 Feststellung von Flurstücksgrenzen
§ 19 Abmarkung von Flurstücksgrenzen
§ 20 Mitwirkung der Beteiligten
 
 
 

§ 1 Aufgaben und deren Wahrnehmung


(1) Die Landesvermessung sowie die Führung des Liegenschaftskatasters sind öffentliche Aufgaben, die nach diesem Gesetz durch das Landesvermessungsamt sowie die Landkreise und die kreisfreien Städte als Katasterbehörden (§ 22) wahrgenommen werden.

(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, Aufgaben der Landesvermessung nach Maßgabe ihrer Berufsordnung wahrzunehmen.

(3) Behördliche Vermessungsstellen sind befugt, Liegenschaftsvermessungen auszuführen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und Abmarkungen vorzunehmen, wenn die Arbeiten von einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden und der Erfüllung eigener Aufgaben dienen. Sie sind in diesen Fällen an die Weisungen der Aufsichtsbehörden des Landes im Umfang des § 24 Abs. 4 und 5 gebunden. Unter der Leitung des Landesvermessungsamtes können die behördlichen Vermessungsstellen auch an Aufgaben der Landesvermessung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 mitwirken.

(4) Vermessungsergebnisse, die zur Erfüllung eigener Aufgaben bei Vermessungsstellen nach Absatz 3 und bei Markscheidern entstanden sind, können für Aufgaben der Landesvermessung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 verwendet werden, wenn die zuständige Behörde die Vermessungsergebnisse für geeignet hält. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Ergebnisse topographischer Vermessungen und von Höhenmessungen freiberuflich tätiger Vermessungsingenieure, betrieblicher Vermessungsstellen und sonstiger Behörden für Aufgaben der Landesvermessung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 verwendet werden. Darüber hinaus können Gebäudeeinmessungen der in Satz 1 und 2 genannten Personen und Stellen für Aufgaben der Landesvermessung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 verwendet werden, wenn die Gebäude innerhalb geschlossener Werksbereiche liegen, keine Grenzbebauung oder grenznahe Bebauung vorliegt und die Behörde die Vermessungsergebnisse für geeignet hält. Sind Gebäude durch anerkannte Markscheider innerhalb ihres Geschäftskreises eingemessen und in das Risswerk aufgenommen worden, so kann das Liegenschaftskataster nach diesen Unterlagen ergänzt werden.

(5) Die Ergebnisse der Landesvermessung und die Nachweise des Liegenschaftskatasters stellen ein öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystem dar. Es soll die Grundlage für raumbezogene Entscheidungen und Maßnahmen staatlicher und kommunaler Stellen insbesondere auf den Gebieten des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Raumordnung sowie der Bauleitplanung und der Statistik bilden.

§ 1a Schutz personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten, die den mit der Landesvermessung und der Führung des Liegenschaftskatasters befassten Personen zugänglich werden, dürfen nur insoweit verarbeitet werden, wie es für die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist. Sie sind zu löschen, sobald sie für die genannten Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gilt im übrigen das Brandenburgische Datenschutzgesetz.

§ 4 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen

(1) Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes durchführen, sind berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können Personen, die an der Vermessung oder Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden.

(2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Eigentümern oder Besitzern vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen, die Sicherheit der Ausführenden, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten zweckmäßig erscheint.

(3) Wird jemandem durch das Betreten oder Befahren eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder durch die getroffenen Maßnahmen ein Schaden zugefügt, so ist dafür angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Entschädigungspflichtig ist, wer die örtlichen Arbeiten veranlasst hat. Mehrere Entschädigungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, in dem der Betroffene von dem Schaden und von der Person des Entschädigungspflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Entstehen des Schadens. Die §§ 202 bis 224 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

§ 5 Aufgaben

(1) Die Landesvermessung umfasst 1. die Herstellung, Erneuerung und Erhaltung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes (Grundlagenvermessung), 2. die Vermessungen, die der Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters (§ 9) und der Feststellung oder Abmarkung von Flurstücksgrenzen dienen (Liegenschaftsvermessungen), 3. die Erfassung der Informationen über die topographischen Gegebenheiten des Landesgebietes sowie ihre Dokumentation und Bereitstellung in analoger und digitaler Form (topographische Landesaufnahme), 4. die zentrale Registrierung, Sammlung und Bereitstellung von Luftbildern und sonstigen Fernerkundungsergebnissen, soweit diese für die Landesvermessung oder die Liegenschaftsdokumentation von Bedeutung sind oder soweit ein öffentliches Interesse an ihrer Registrierung, Sammlung und Bereitstellung besteht und das Land Brandenburg das Recht der Nutzung an ihnen hat (Landesluftbildsammlung), 5. die Bearbeitung und Bereitstellung der topographischen Landeskartenwerke (topographische Landeskartographie), 6. die Wahrnehmung der Interessen des Landes bei der Nutzung von Ergebnissen der Landesvermessung durch Dritte.

(2) Die Landesvermessung ist auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs, der Verwaltung, der Wirtschaft, des Verkehrs, des Umwelt- und Naturschutzes, der Geologie, der Landesplanung, der Bauleitplanung und Bodenordnung, der Verteidigung und der Forschung abzustellen und ständig dem Fortschritt der geodätischen und kartographischen Wissenschaft und Technik anzupassen. Die notwendige Einheitlichkeit der Vermessungswerke und der Landeskartenwerke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist zu wahren.

(3) Das Ministerium des Innern bestimmt die für die Darstellung des Landes erforderlichen Landeskartenwerke sowie den Umfang und Aufbau amtlicher digitaler Situations- und Geländemodelle.

§ 11 Flurstück

(1) Das Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Es ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters.

(2) Flurstücke werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig ist, von Amts wegen gebildet.

§ 15 Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten

(1) Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und, wenn für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster eine Vermessung erforderlich ist, die Vermessung durchführen zu lassen.

(2) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen.

(3) Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann sie das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten veranlassen.

(4) Der Eigentümer eines Grundstückes, das im Grundbuch nicht eingetragen ist, ist verpflichtet, der Katasterbehörde Urkunden, aus denen sich sein Eigentumsrecht ergibt, auf Anforderung vorzulegen.

§ 16 Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung

oder Teilung von Grundstücken

(1) Der Leiter des Katasteramtes und die von ihm beauftragten Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes sind befugt, Anträge des Eigentümers auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken ihres Amtsbezirkes öffentlich zu beurkunden oder zu beglaubigen. Der für die Ausführung von Vermessungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 verantwortliche Beamte einer behördlichen Vermessungsstelle nach § 1 Abs. 3 sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, Anträge des Eigentümers auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.

(2) Von dieser Befugnis soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit sind oder wenn die Teilung erforderlich ist, damit die Grundstücke den örtlichen und wirtschaftlichen Einheiten entsprechen.

(3) Auf die Beurkundung und Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der gemäß Absatz 1 beauftragte Beamte soll bei der Beurkundung oder Beglaubigung auf den ihm erteilten Auftrag Bezug nehmen.

(4) Für die in Absatz 1 vorgesehenen Beurkundungen und Beglaubigungen werden Gebühren nicht erhoben.

§ 17 Antragsrecht des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs

(1) Sind die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Erklärungen der Beteiligten von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, die Fortführung im Namen eines Beteiligten zu beantragen.

(2) Bedarf es zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einer Erklärung von Beteiligten nicht, so gilt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur als ermächtigt, die Fortführung nach den von ihm hergestellten Unterlagen zu beantragen.

Abschnitt IV Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen

§ 18 Feststellung von Flurstücksgrenzen

(1) Eine Flurstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt (Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt (§ 20 Abs. 5).

(2) Kann eine bestehende Flurstücksgrenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten sich nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde (§ 22 Abs. 1) anzunehmen ist, dass das Liegenschaftskataster nicht die rechtmäßige Grenze nachweist.

§ 19 Abmarkung von Flurstücksgrenzen

(1) Festgestellte Flurstücksgrenzen sind durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Einer Abmarkung steht es gleich, wenn eine zu Liegenschaftsvermessungen befugte Stelle aufgrund örtlicher Untersuchung entscheidet, dass vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen. Dies gilt bei bereits festgestellten Grenzen nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Abmarkung beseitigt werden.

(2) Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn a) die Flurstücksgrenze durch eindeutige und dauerhafte Grenzeinrichtungen hinreichend gekennzeichnet ist, b) Grenzzeichen die Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würden, c) es sich um Grenzen zwischen Grundstücken handelt, die dem Gemeingebrauch dienen, d) Flurstücksgrenzen in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer verlaufen, e) die Abmarkung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder f) die Beteiligten dies beantragen und Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen.

(3) Die Abmarkung kann zurückgestellt werden, wenn und soweit Flurstücksgrenzen wegen Bauarbeiten oder dergleichen vorübergehend nicht dauerhaft festgelegt werden können. Die jeweiligen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung dieser Verpflichtung eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten veranlassen.

(4) Grundstückseigentümer sowie Nutzungs- und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, in den Flurstücksgrenzen auch Grenzzeichen zu dulden, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke erforderlich sind.

(5) Grenzzeichen dürfen nur von den in § 1 Abs. 1, 2 und 3 genannten Behörden und Personen angebracht, aufgerichtet oder entfernt werden. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Vorschriften über die Abmarkung gelten auch, wenn verlorengegangene Grenzzeichen ersetzt oder vorhandene Grenzzeichen aufgerichtet oder entfernt werden.

§ 20 Mitwirkung der Beteiligten

(1) Beteiligte sind die Eigentümer der von der Feststellung oder Abmarkung der Grenzen betroffenen Grundstücke. Inhaber grundstücksgleicher Rechte und im Grundbuch eingetragener Nutzungsrechte sind Beteiligte, wenn ihre Rechte betroffen werden. Angehört werden kann, wer an der Feststellung oder Abmarkung ein berechtigtes Interesse hat; er wird dadurch nicht Beteiligter.

(2) In einem Grenztermin ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Feststellung von Flurstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben. Hierbei wird ihnen auch die Abmarkung ihrer Flurstücksgrenzen bekanntgegeben.

(3) Zeit und Ort des Grenztermins sind den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Flurstücksgrenzen festgestellt und abgemarkt werden können.

(4) Über den Befund sowie die Verhandlungen und Ergebnisse bei der Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen ist eine Niederschrift anzufertigen.

(5) Das Ergebnis der Grenzermittlung und die Abmarkung sind den Beteiligten, die am Grenztermin nicht teilgenommen haben, schriftlich oder durch Offenlegung bekanntzugeben. Für die Offenlegung gilt § 12 Abs. 4 entsprechend. Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden.