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Runderlaß Nr. 3/1994 des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Vom 30. September 1994 Im Baugenehmigungsverfahren ergibt sich häufig das Problem, daß ein Vorhaben nur dann in Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gebracht werden kann, wenn sich der Grundstückseigentümer oder der Eigentümer des Nachbargrundstückes gewissen Verpflichtungen (z. B. Bereitstellung von KfzStellplätzen, Unterlassung einer Bebauung, Gewährung einer Zufahrt) unterwirft. Damit diese Verpflichtungen auf Dauer und auch für die Rechtsnachfolger gelten, müssen sie an das Grundstück gebunden, d. h. dinglich gesichert werden. 1. Begriffe Dienstbarkeiten sind Belastungen eines Grundstückes, die einem anderen gewisse Benutzungsrechte einräumen oder den Eigentümer zur Unterlassung bestimmter Handlungen verpflichten; sie werden im Grundbuch eingetragen (§ 873 BGB). Durch die Eintragung im Grundbuch gehen die in den Dienstbarkeiten fixierten Verpflichtungen automatisch auf den jeweiligen Grundstückseigentümer über. Die Erklärung des Eigentümers, mit der dieser die Eintragung einer Dienstbarkeit bewilligt, muß vom Eigentümer unterschrieben sein. Die Unterschrift des Eigentümers bedarf nach § 29 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) der notariellen Beglaubigung. Die Unterschrift einer Behörde kann von dieser selbst gesiegelt werden (§ 29 Abs. 3 GBO). Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet zwischen Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten. 1.1 Die Grunddienstbarkeit ist in § 1018 BGB definiert. Sie beinhaltet die Belastung eines Grundstückes, zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstückes (im Bauvollzug meistens Nachbargrundstücke). Das Grundstück, auf dem die Belastung ruht, wird "dienendes" Grundstück genannt, während dasjenige, zugunsten dessen die Belastung eingetragen wird, als "herrschendes" Grundstück bezeichnet wird. Bei einer Grunddienstbarkeit geht also nicht nur mit dem Eigentum am dienenden Grundstück die Belastung auf den neuen Eigentümer über, sondem der Erwerber des herrschenden Grundstücks wird automatisch neuer Berechtigter aus der Grunddienstbarkeit. 1.2 Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist in § 1090 BGB geregelt. Sie unterscheidet sich von der Grunddienstbarkeit dadurch, daß die Belastung nicht zugunsten des Eigentümers des herrschenden Grundstücks erfolgt, sondern losgelöst von einem Eigentumsrecht zugunsten einer (natürlichen oder juristischen) Person. Während also die Belastung genau wie bei der Grunddienstbarkeit jeweils mit dem Grundstück auf den jeweiligen Grundstückseigentümer übergeht, bleibt die Person des Berechtigten im Fall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit unverändert. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar (§ 1092 BGB), dafür aber auch nicht an das Eigentum an einem Grundstück gekoppelt. 2. Anwendungsbereich 2.1 Dienstbarkeiten sind immer dann erforderlich, wenn die Schaffung bauordnungsgemäßer Zustände die Mitwirkung eines anderen Grundstückseigentümers erforderlich macht. In der Regel wird es sich dabei um folgende Fälle handeln: * Ein notwendiger Weg (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgB0) oder eine notwendige Zufahrt, insbesondere die Feuerwehrzufahrt (§ 5 BbgB0), führt über ein anderes Grundstück. * Die notwendigen Erschließungsleitungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BbgB0) führen über ein anderes Grundstück. * Die Abstandsflächen erstrecken sich auf ein Nachbargrundstück (§ 7 Abs. 1 BbgB0). * Die nach Artikel 52 BbgB0 erforderlichen Kfz-Stellplätze werden auf einem anderen Grundstück nachgewiesen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 BbgB0). In allen diesen Fällen ist sowohl eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Baugrundstückes als auch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises bzw. der Stadt, vertreten durch die untere Bauaufsichtsbehörde, zu bestellen. Die Grunddienstbarkeit soll dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks eine eigene Rechtsposition verschaffen, so daß er seine Ansprüche gegenüber dem dienenden Grundstück geltend machen kann, ohne die Mithilfe der unteren Bauaufsichtsbehörde in Anspruch nehmen zu müssen. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten, de, Landkreises bzw. der Stadt, vertreten durch die untere Bauaufsichtsbehörde, ist erforderlich, um zu verhindern, daß die Grunddienstbarkeit von den Eigentümern in gegenseitigem Einvernehmen wieder gelöscht wird und dadurch bauordnungswidrige Zustände entstehen. 2.2 Ferner sind rechtliche Sicherungen durch Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Befreiungen angebracht, wenn die Befreiung deshalb gewährt wird, weil der Bauherr auf ein ihm tatsächlich oder vermeintlich zustehendes Recht verzichtet. Dabei kommen insbesondere folgende Fälle in Betracht: * Es wird Befreiung von der festgesetzten Höhenentwicklung oder von der überbaubaren Grundstücksfläche unter der Bedingung gewährt, daß die überbaubare Grundstücksfläche nicht gänzlich ausgeschöpft wird (z. B. um schützenswerten Baumbestand zu erhalten). Der Baurechtsverzicht ist zu sichern. * In Einzelfällen kann es erforderlich sein, gewisse Nutzungen (z. B. die Sicherung der Nutzung als Altenteilerhaus gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BauGB) durch dingliche Sicherung zu gewährleisten oder auszuschließen. In diesen Fällen besteht an einer dinglichen Sicherung ausschließlich ein öffentliches Interesse, jedoch kein eigenständiges Interesse eines anderen Grundstückseigentümers. Für die Bestellung von Grunddienstbarkeiten besteht daher keine Veranlassung. Es sind lediglich beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten des Landkreises bzw. der Stadt zu bestellen. 2.3 Soll ein anderes Grundstück in Anspruch genommen werden, so sind die Dienstbarkeiten auch dann einzutragen, wenn der Bauherr selbst Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks ist. Können die Genehmigungsvoraussetzungen nur durch Inanspruchnahme mehrerer Grundstücke erfüllt werden, so ist jedes in Anspruch genommene Grundstück mit den entsprechenden Dienstbarkeiten zu belasten. 2.4 Die Brandenburgische Bauordnung kennt keine Baulast mehr. Eingetragene Baulasten gelten jedoch bis zur Löschung der Baulastenverzeichnisse mit Ablauf des 31. Dezember 2004 weiter (§ 91 Abs. 7 BbgB0). Hat der Eigentümer des dienenden Grundstücks bereits zugunsten des herrschenden Grundstücks eine Baulast bestellt, so kann diese durch Dienstbarkeiten ersetzt werden. Durch eine rechtzeitige Umstellung auf Dienstbarkeiten wird der Untergang dieser Rechte bei Löschung der Baulastenverzeichnisse vermieden. Sobald die Eintragung der Dienstbarkeiten im Grundbuch gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen ist, wird die inhaltsgleiche Baulast gelöscht. 2.5 Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten dienen der dauernden rechtlichen Sicherung. Ist für ein Vorhaben die rechtliche Sicherung durch Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten erforderlich, soll das Vorhaben jedoch nur befristet errichtet werden (z. B. ein Verkaufspavillon für die Dauer des Umbaus eines Geschäftshauses), so ist eine Dienstbarkeitenbestellung entbehrlich. In diesen Fällen ist von der unteren Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob unter dem Gesichtspunkt der ausdrücklichen Befristung des Vorhabens eine Abweichung (§ 72 BbgB0) zugelassen werden kann. 2.6 Die bisherige Baulast zur öffentlich-rechtlichen Sicherung eines Anbaus an die Grenze wird nicht durch eine Grunddienstbarkeit ersetzt. Ob ein Anbau an die Grenze zulässig ist, ergibt sich direkt und abschließend aus den öffentlichrechtlichen Bestimmungen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BbgB0 i. V. m. § 22 Abs. 3 BauNVO geschlossene Bauweise oder § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgB0). Eine rechtliche Sicherung einer Anbauverpflichtung durch Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten ist nicht erforderlich. Es bleibt Nachbarn unbenommen, sich gegenseitig ein Anbaurecht und eine Anbaupflicht durch Grunddienstbarkeit zu bestellen, dies bindet jedoch nicht die Bauaufsichtsbehörde, die über die Zulässigkeit eines Grenzanbaus allein aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorschriften entscheidet. 3. Verfahren 3.1 Stellt der technische Sachbearbeiter bei der Prüfung des Bauantrages fest, daß Genehmigungsvoraussetzungen vom Bauherrn auf eigenem Grund nicht nachgewiesen werden können und auch eine Befreiung oder Ausnahme zunächst ausscheidet, so teilt er dies dem Bauherrn mit und fordert ihn auf, den Mangel zu beheben. Macht nun der Bauherr geltend, die Genehmigungsvoraussetzungen auf fremdem Grund erfüllen zu können, so reicht der technische Sachbearbeiter den Vorgang mit einer eigenen Stellungnahme an den zuständigen Verwaltungssachbearbeiter weiter. Aus der Stellungnahme müssen die notwendigen tatsächlichen Umstände hervorgehen, z. B.: * Das Grundstück liegt nicht an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. Die Zufahrt / Feuerwehrzufahrt soll über das Grundstück Flur ____ Flurstück ____ erfolgen. Die Zufahrt / Feuerwehrzufahrt muß ca. ____ m breit und ____ m lang sein. Die Zufahrt erfolgt für eine Nutzung des Grundstücks als ____ . * Die Versorgungs- und Entsorgungsleitungen müssen über das Grundstück Flur ____ Flurstück ____ verlegt werden. Die in Anspruch genommene Fläche hat eine Breite von ca. ____ m und eine Länge von ____ m. * Die nördliche Abstandsfläche fällt in einer Breite von ____ m und einer Tiefe von ____ m auf das Grundstück Flur ____ Flurstück ____. * Das Vorhaben löst einen Bedarf von ____ Stellplätzen aus, wovon ____ auf eigenem Grund nachgewiesen werden können. Die restlichen ____ Stellplätze sollen in der bestehenden Tiefgarage auf dem Grundstück Flur ____ Flurstück ____ nachgewiesen werden. Diese Tiefgarage verfügt über ____ notwendige Stellplätze für das zur Tiefgarage zugehörige Gebäude und über ____ zusätzliche, frei verfügbare Stellplätze. Verhandlungen mit dem Bauherrn sind nicht erforderlich, wenn bereits mit dem Bauantrag entsprechende Erklärungen des Bauherrn abgegeben wurden, er könne die Genehmigungsvoraussetzungen durch den Eintrag entsprechender Dienstbarkeiten schaffen. 3.2 Kann die Sicherung in Form eines der beiliegenden Musterentwürfe erfolgen, so wird die weitere Bearbeitung vom Verwaltungssachbearbeiter vorgenommen. Erfordert der Fall eine individuelle vertragliche Gestaltung, so übernimmt der juristische Sachbearbeiter die Federführung. In jedem Fall ist darauf zu achten, daß dem Landkreis bzw. der Stadt weder durch die Bestellung der Dienstbarkeit noch durch Unterhaltsverpflichtungen Kosten entstehen. Erfolgt die Sicherung nicht in Form eines der beiliegenden Musterentwürfe sondern z. B. durch Bestellung der Dienstbarkeiten bereits in einem notariellen Kaufvertrag, so ist darauf zu achten, daß die Grunddienstbarkeit dem Mindestinhalt der Muster entspricht und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß Ziffer 1.2 bestellt wird. 3.3 Die Dienstbarkeiten sollen gleichrangig an erster Rangstelle eingetragen werden, da nur dann ausreichend Sicherheit vor einem Verfall im Rahmen einer Zwangsversteigerung besteht. Davon kann abgewichen werden, wenn es sich bei den im Rang vorgehenden Rechten ausschließlich um Rechte handelt, die zugunsten der öffentlichen Hand bestellt wurden oder ein Rangrücktritt vorrangiger Rechte nicht möglich ist. In diesem Fall sind die Dienstbarkeiten gleichrangig an nächstoffener Rangstelle einzutragen. Ein etwa erforderlicher Rangrücktritt anderer Rechte ist von den Beteiligten zu veranlassen und nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde. 3.4 Ist die Bestellung mehrerer Dienstbarkeiten (z. B. Gehund Fahrtrecht und zugleich Übernahme von Abstandsflächen) erforderlich, so sollen diese ebenfalls gleichrangig an erster Rangstelle eingetragen werden. 3.5 Das Formular der Dienstbarkeitsbestellung (Anlage 1 bis 5) wird vom Verwaltungssachbearbeiter nach den sich aus dem Bauantrag ergebenden Anforderungen in einfacher Ausfertigung ausgefüllt. Unrichtige Angaben über die Grundstücksverhältnisse führen dazu, daß die Dienstbarkeiten vom Grundbuchamt nicht eingetragen werden können. Es ist daher zweckmäßig, daß die Angaben über die Grundstücke der Bauaufsichtsbehörde in geeigneter Form nachgewiesen werden (z. B. durch Grundbuchauszug, Kaufvertragsauszug). 3.6 Die Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz, des Ministers des Innern, des Ministers der Finanzen und des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 28. September 1992 Az: 3850 - /.7/1 (AGrB) (JMBl. Bbg S. 159) zur vordringlichen Bearbeitung von Grundbuchanträgen und Grundbucheintragungsersuchen bei besonderen Investitionszwecken ist anzuwenden. Den Landkreisen und Städten wird empfohlen, das Vorliegen eines besonderen Investitionszwecks nach Abschnitt III Nr. 1 der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung zu bestätigen; zweckmäßigerweise wird die Bestätigung im Fall der Dienstbarkeitsbestellung direkt auf dem Formular (Anlage 1 bis 5) durch die untere Bauaufsichtsbehörde erteilt. Die Bestätigung der bevorzugten Eintragung kann sofort erfolgen; die Beglaubigung der Unterschriften durch den Notar muß noch nicht erfolgt sein. 3.7 Die Entscheidung, ob die Grunddienstbarkeitenbestellung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt und ob eine Reallast bestellt wird, ist ausschließlich von den betroffenen Eigentümern zu treffen. Die Bauaufsichtsbehörde wirkt an dieser Entscheidung nicht mit. 3.8 Die Beglaubigung der Unterschriften der bewilligenden Eigentümer ist von den Eigentümern zu veranlassen, nicht von der Bauaufsichtsbehörde. Das Original der Dienstbarkeitsbestellung geht zum Grundbuchamt; die beteiligten Grundstückseigentümer und die untere Bauaufsichtsbehörde erhalten je eine beglaubigte Abschrift. 3.9 Liegt der Bauaufsichtsbehörde die Eintragungsbestätigung des Grundbuchamtes vor, so kann die Baugenehmigung erteilt werden. sofern das Vorhaben im übrigen genehmigungsfähig ist. Auf die Regelungen des Abschnitts 4 wird hingewiesen. 3.10Die Regelung gilt im Zustimmungsverfahren nach § 80 BbgB0 entsprechend. Das Erfordernis einer Dienstbarkeit wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde geprüft. Die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten werden in diesem Fall ebenfalls zugunsten der kommunalen Gebietskörperschaft eingetragen, die Träger der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ist. 4.Verfahren in besonderen Fällen 4.1städtebaulicher Vorbescheid (§ 77 BbgBO) Wird im Rahmen eines Verfahrens über einen städtebaulichen Vorbescheid festgestellt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nur durch Inanspruchnahme benachbarter Grundstücke geschaffen werden können, so reicht es aus, den städtebaulichen Vorbescheid mit der Nebenbestimmung zu versehen, daß die betreffende Genehmigungsvoraussetzung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit und einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu schaffen ist. Die Eintragung der Dienstbarkeiten ist in diesem Fall erst mit dem Bauantrag oder mit der Bauanzeige nachzuweisen. 4.2 Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB Im Rahmen der Prüfung eines Teilungsantrags nach § 19 BauGB wird die Frage der Erschließung nicht geprüft. Eine Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, daß eine Grunddienstbarkeit für ein Geh- und Fahrrecht eingetragen wird. Allerdings gebietet es die Beratungspflicht des § 25 BbgVwVfG, den Antragsteller darauf hinzuweisen, daß beim späteren Bauantrag die Erschließung nachzuweisen ist. 4.3 Teilungsgenehmigung nach § 8 BbgB0 Im Rahmen der Prüfung eines Teilungsantrags nach § 8 BbgB0 kann sowohl die Erschließung über ein drittes Grundstück als auch die Übernahme der Abstandsflächen auf ein drittes Grundstück oder der Nachweis von Stellplätzen auf einem dritten Grundstück entscheidungsrelevant sein. Sind Dienstbarkeiten auf einem Trenngrundstück erforderlich, so können diese jedoch nicht zur Eintragung gebracht werden, solange die Grundbuchblätter für die Trenngrundstücke nicht angelegt sind. Wird die Eintragung der Dienstbarkeiten im Rahmen einer Teilungsgenehmigung nach § 8 BbgB0 erforderlich, so erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Teilungsgenehmigung unter folgenden Nebenbestimmungen: "1.Die Teilung wird unter der Bedingung genehmigt, daß zugleich mit dem grundbuchlichen Vollzug der Teilung folgende Grunddienstbarkeiten zugunsten des jeweiligen Eigentümers des bebauten Trenngrundstücks und die entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten des Landkreises .........../ der Stadt ............ eingetragen werden: a) b) . . Der Inhalt der Dienstbarkeiten im einzelnen ergibt sich aus den vom Eigentümer des dienenden Grundstücks erklärten Dienstbarkeitsbestellungen. 2.Die erforderlichen Dienstbarkeiten sind unverzüglich zu bestellen und zugleich mit dem Vollzug der grundbuchlichen Teilung zur Eintragung zu bringen. 3.Lehnt das Grundbuchamt die Eintragung der Dienstbarkeiten ab, so darf die Teilung im Grundbuch nicht vollzogen werden." 4.4 Baugenehmigung (§ 74 BbgB0) Die untere Bauaufsichtsbehörde hat das Erfordernis der Bestellung von Dienstbarkeiten zur rechtlichen Sicherung frühzeitig im Genehmigungsverfahren zu prüfen, damit die erforderlichen Dienstbarkeiten bis zur Erteilung der Baugenehmigung eingetragen werden können. Es kann jedoch vorkommen, daß die Voraussetzungen der Nr. 3.6 nicht vorliegen oder die Voraussetzungen der Nr. 3.6 zwar vorliegen, die Eintragung der Dienstbarkeiten aber nicht innerhalb von vier Wochen erfolgen kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Grundbuchämter überlastet sind. Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt regelmäßig voraus, daß die erforderlichen Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen sind (siehe Nr. 3.9). Ausnahmsweise, insbesondere wenn feststeht, daß die Grundbuchämter die Eintragung der erforderlichen Dienstbarkeiten nicht kurzfristig vornehmen können, kann die Baugenehmigung schon vor Vollzug der Eintragung erteilt werden. Dies setzt jedoch zwingend voraus, daß - die erforderlichen Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten wirksam bestellt sind, - der Antrag auf Dienstbarkeitenbestellung dem Grundbuchamt vorliegt und - das Grundbuchamt nicht bereits die Eintragung aus Rechtsgründen abgelehnt hat. In einem solchen Fall kann die Bauaufsichtsbehörde ausnahmsweise die Baugenehmigung mit folgenden Nebenbestimmungen erteilen: "1. Der Bauherr hat der unteren Bauaufsichtsbehörde bis zum ...... nachzuweisen, daß die Eintragung folgender Grunddienstbarkeiten und der entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten des Landkreises ... / der Stadt ... in das Grundbuch des jeweils dienenden Grundstücks nachgewiesen werden: a) b) . . Der Inhalt der Dienstbarkeiten im einzelnen ergibt sich aus den vom Eigentümer des dienenden Grundstücks erklärten Dienstbarkeitsbestellungen, die Bestandteil des Bauantrags sind und dem Grundbuchamt bereits zur Eintragung vorliegen. 2. Die Baugenehmigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Baugenehmigung widerrufen, wenn das Grundbuchamt die Eintragung der Dienstbarkeiten ablehnt oder die Eintragung der Dienstbarkeiten nicht fristgerecht nachgewiesen wird (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 BbgVwVfG)." Die Frist soll nicht mehr als drei Monate betragen und die Fertigstellung des Rohbaus (§ 84 Abs. 1 BbgB0) nicht überschreiten. 5. Erfassung der Dienstbarkeiten 5.1 Werden Dienstbarkeiten bestellt, so hat die Verwaltung für eine ordnungsgemäße Erfassung Sorge zu tragen. Die beglaubigte Abschrift der Dienstbarkeitenbestellung und die Eintragungsbestätigung des Grundbuchamtes ist von der unteren Bauaufsichtsbehörde getrennt von den Bauakten in Verwahrung zu nehmen. Dies gilt auch für die Erfassung von Dienstbarkeiten im Zustimmungsverfahren nach § 80 BbgB0. 5.2 Weitere Abschriften sind in der erforderlichen Anzahl zu den Bauakten aller beteiligter Grundstücke zu nehmen. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, daß sich nicht nur bei den herrschenden, sondern auch bei den dienenden Grundstücken jeweils eine Abschrift der Dienstbarkeit in den Akten befindet. 5.3 Die untere Bauaufsichtsbehörde trägt die Dienstbarkeiten in ein Grundstücksbelastungsregister ein. 6. Löschung 6.1 Der Antrag auf Löschung der zugunsten des Landkreises bzw. der Stadt, vertreten durch die untere Bauaufsichtsbehörde, eingetragenen Dienstbarkeiten wird an die untere Bauaufsichtsbehörde gestellt. Die Dienstbarkeit kann gelöscht werden, wenn die rechtliche Sicherung nicht mehr erforderlich ist. Im Fall des Geh- und Fahrtrechts sieht das Muster vor, daß die Dienstbarkeiten erlöschen, sobald das herrschende Grundstück an eine öffentliche Straße angeschlossen wird. 6.2 Die Löschungsbewilligung wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde abgegeben. Im Fall eines Zustimmungsverfahrens nach § 80 BbgB0 darf die untere Bauaufsichtsbehörde die Löschungsbewilligung nur mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde abgeben. 6.3 Nach Zugang der vom Grundbuchamt ausgestellten Löschungsbestätigung wird das Grundstücksbelastungsregister berichtigt und die Löschung in allen betroffenen Bauakten vermerkt. |