| Tarifstelle (Tst.) |
Gegenstand
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Gebühr € |
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| 1 |
Gebühr nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühr)  |
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Gebührenpflichtige Amtshandlungen für die im
Gebührentarif eine besondere Gebühr nicht vorgesehen ist sind
nach dem Zeitaufwand abzurechnen. Der Zeitaufwand bestimmt sich dabei
nach der von einer entsprechen'd ausgebildeten Dienstkraft
benötigten Arbeitszeit einschließlich unvermeidbarer
Reisezeiten |
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| |
Die Gebühr beträgt für jede außen- oder
innendienstlich angefangene Arbeitshalbstunde |
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| 1.1 |
des Leiters der Behörde oder des Öffentlich
bestellten Verrnessungsingenieurs |
45
|
| 1.2 |
einer vermessungstechnischen Fachkraft |
35
|
| 1.3 |
eines Messgehilfen oder eine entsprechend eingesetzte
Fachkraft |
21
|
| 2 |
Einsicht, Entnahme von Daten, Auskünfte und
Bescheinigungen  |
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| 2.1 |
Einsichtnahme und selbständige Entnahme von Daten aus
den Nachweisen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters
für wissenschaftliche Zwecke, durch Dienstkräfte einer
Behörde zur Erfüllung eigener Aufgaben, durch Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieure oder deren Beauftragte, je angefangene
Arbeitshalbstunde |
5
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| |
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| Tarifstelle (Tst) |
Gegenstand
|
Gebühr € |
| |
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| 4 |
Unschädlichkeitszeugnisse |
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Für die Entscheidung über den Antragauf Erteilung
eines Unschädlichkeitszeugnisses |
75 bis 500 |
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| 5 |
Vermessungstätigkeiten |
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Allgemeine Regelung: |
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1. Stehen Amtshandlungen einer Vermessungsstelle nach dieser
Tarifstelle innerhalb eines Vermessungsgebietes im sachlichen
Zusammenhang und in zeitlicher Abfolge zu anderen Amtshandlungen nach
dieser Tarifstelle, so ermäßigt sich die jeweilige
Gebühr für die einzelne Amtshandlung addativ um jeweils 15 v.
H. vom Prozentsatz der Gebühr für die vorausgegangene
Amtshandlung. |
|
| |
2. Werden mehrere Amtshandlungen in einem Arbeitsgang
durchgeführt,so ist die größte Ermäßigung
auf die niedrigste Gebühr anzuwenden |
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| |
3. Die Mindestgebühr für die einzelne Amtshandlung
beträgt 50 v. H. der Gebühr. |
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4. Die zeitliche Abfolge zwischen einer vollzogenen
Amtshandlung und dem Antrag auf Folgeamtshandlung darf zwei Jahre nicht
überschreiten. |
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| |
5. Die Ermäßigung erfolgt unabhängig vom
Kostenschuldner in Stufen. Gleichartige Amtshandlungen innerhalb eines
Vermessungsgebietes sind einer Stufe zuzuordnen. |
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| |
6. Mit der Gebühr sind alle Tätigkeiten abgegolten,
die für die sachgemäße Erledigung der jeweiligen
Amtshandlung notwendig sind. |
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| |
7. Bei unterschiedlichen Bodenwerten innerhalb eines
zusammenhängenden Vermessungsgebietes ist der
Gebührenberechnung der durchschnittliche Bodenwert zugrunde zu
legen. |
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| |
8. Sind im Zusammenhang mit der Bildung neuer Flurstücke
Gebühren und Auslagen auf mehrere Kostenschuldner zu verteilen, so
dienen die Flächen der neuen Flurstücke als
Verteilungsmaßstab, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. |
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|
| Tarifstelle (Tst) |
Gegenstand
|
Gebühr € |
| |
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| 5.1 |
Gebäude |
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Allgemeine Regelung: |
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|
1 . Die Gebühr für eine Amtshandlung nach dieser
Tarifstelle setzt sich aus dem Grundbetrag und der Gebühr nach dem
Wert der baulichen Anlage zusammen |
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2. Sind mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen
auf ein- und demselben Grundstück auf Antrag oder durch
Verwaltungszwang gleichzeitig einzumessen, so wird deren Gesamtwert
angesetzt |
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3. Für Gebäudeeinmessungen in Verbindung mit dem
Grundflächen- und Höhennachweis gilt Tst. 5.6.2. |
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Die Gebühr beträgt bei einem: |
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| Wert
der baulichen Anlage(n) € |
Grundbetrag |
zuzüglich
je angefangene 200 000 € Wert der baulichen Anlage(n) |
| bis
50000 |
250 |
-- |
| bis
5000000 |
350 |
200 |
| über
5000000 |
3350 |
80 |
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|
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| 5.2 |
|
Flurstücke |
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| |
|
Allgemeine Regelung: |
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| |
1. |
Die Flurstücksgrenze
ist die Verbindungslinie zweier benachbarter, den Grenzverlauf
bestimmender Grenzpunkte und Bestandteil der Grenzlinie, die das
Flurstück umschließt. |
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| |
2. |
Gebühren für
Vermessungen von Verkehrs- und Gewässeranlagen, die mit Bauplatz-,
Siedlungsund ähnlichen Vermessungen im Zusammenhang stehen, sind
nach den Tarifstellen dieser Vermessungen zu erheben. |
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| |
3. |
Bemessungsgrundlage
für die Gebühr bei Vermessungen von Grenzen an
Flurstücken mit Ausnahme von Verkehrs- und Gewässeranlagen ist |
|
|
|
a) |
die Anzahl der
Grenzpunkte, auf die sich der Antrag bezieht und die bei der Bildung
neuer Flurstücke zur sachgemäßen Fortführung des
Liegenschaftskatasters zwingend bestimmt werden müssen
(Grenzfeststellung) sowie |
|
| b) |
die Länge neuer
Grenzen und die Länge bestehender Grenzen, in die neue Grenzen
einmünden, sowie die Länge der auf Antrag festzustellenden
bestehenden oder wiederherzustellenden Grenzen.
Von der Länge bestehender Grenzen, in die neue
Flurstücksgrenzen einmünden, sind nach jeder Seite maximal
100 m anrechenbar. Beginnt oder endet eine neue Grenze in einem
bestehenden Grenzpunkt, ist hier keine Länge bestehender Grenzen
anrechenbar |
| |
|
Bei
kreisbogenförmigen Flurstücksgrenzen sind die beantragten
Grenzpunkte anzurechnen, mindestens jedoch drei Grenzpunkte. |
|
| |
|
Grenzpunkte und
Grenzlängen, die lediglich zur Bestätigung von
Punktidentitäten angemessen werden, bleiben außer Betracht |
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| |
4. |
Bemessungsgrundlage
für die Gebühr bei Vermessungen von Verkehrs- und
Gewässeranlagen ist |
|
| |
|
a) |
die Anzahl der neu
entstehenden Flurstücke sowie |
|
| |
|
b) |
die Länge der neuen
und der auf Antrag festzustellenden bestehenden oder
wiederherzustellenden Grenzen |
|
| |
5. |
Die Summe der
anzusetzenden Grenzlänge beträgt mindestens 50 Meter. |
|
| |
|
Bei gleichzeitiger
Vermessung nebeneinander verlaufender Verkehrs- und
Gewässeranlagen berechnet sich die Gebühr |
|
| |
|
c) |
für die
Flurstücke innerhalb der Anlagen nach deren Kategorie,
außerhalb der Anlagen entsprechend der höheren, angrenzenden
Kategorie; |
|
| |
|
d) |
für die
Grenzlänge nach der jeweiligen Kategorie der Anlagen, bei
gemeinsamen Grenzen nach der jeweils höheren Kategorie. |
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| 5.2.1 |
Vermessungen von Grenzen an Flurstücken mit Ausnahme von
Verkehrs- und Gewässeranlagen |
|
| |
|
Die Gebühr
beträgt: |
|
| |
|
Bodenwert in €/qm: |
bis 1 € |
bis 50 € |
bis 150 € |
über 150 € |
|
| |
|
a) je Grenzpunkt: |
100 € |
200 € |
300 € |
400 € |
|
| |
|
b) je angefangenem Meter
Länge der Grenze: |
4 € |
7 € |
8 € |
9 € |
|
| |
|
a) |
je neu entstehendem
Flurstück 120 € |
|
| |
|
b) |
je angefangenem Meter
Länge der Grenzen 7,00 € |
|
| 5.2.2 |
Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen
Kategorie I: Bundesautobahnen, Eisenbahnhauptstrecken oder
Gewässer I. Ordnung |
das 4-fache der Grundgebühr |
| 5.2.3 |
Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen
Kategorie II: Bundesstraßen, Landesstraßen,
Eisenbahnnebenstrecken oder Gewässer II. Ordnung |
das 3-fache der Grundgebühr |
| 5.2.4 |
Vermessung von Verkehrsanlagen
Kategorie III: Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstige
Gleisanlagen |
das 2,5-fache |
| |
|
der Grundgebühr |
| 5.2.5 |
Vermessung von Verkehrsanlagen |
das 1,5-fache |
| |
Kategorie IV: sonstige öffentliche Straßen |
der Grundgebühr |
| 5.3 |
Sonderungen. |
75 v. H. der Gebühr nachTst. 5.2 |
| 5.4 |
Bodenordnungsverfahren |
Zeitgebühr |
| |
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|
| Tarifstelle (Tst) |
Gegenstand
|
Gebühr
|
| |
|
|
| 5.5 |
Amtlicher Lageplan nach
der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) |
|
| 5.5.1 |
für ein
Grundstück oder die Teilfläche, die zur Genehmigung des
Bauvorhabens zwingend zu erfassen und darzustellen ist, bis 1000
m² Flächengröße und bis 50 €/m² Bodenwert |
1100 € |
| |
a) zuzüglich je
angefangene 100 m² Wert der baulichen Anlage |
100 € |
| |
b) zuzüglich je
weiter angefangene 25 €/m² Bodenwert |
120 € |
| 5.5.2 |
bei gleichzeitiger
Erstellung des Amtlichen Lageplans zum Bauantrag für mehrere
Baugrundstücke in einem Baugebiet, je Amtlicher Lageplan des
einzelnen Bauvorhabens
|
60 % der Gebühr
nachTst. 5.5.1 |
|
|
|
| 5.6 |
Die Gebühr für
die Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Grundfläche und
Höhenlage einschießlich der Einmessungsbescheinigung nach
Bbg BO
|
|
| 5.6.1 |
wenn hiermit der
endgültige Gebäudeumriss im Sinne des VermLiegG nicht erfasst wurde |
50 %. der Gebühr
nach Tst. 5.1 |
| 5.6.2 |
wenn hiermit der
endgültige Gebäudeumriss erfasst wurde
|
das 1,25 fache der
Gebühr nach Tst. 5.1 |
| |
|
|
| 6 |
Mehrausfertigungen |
|
| |
|
|
| 6.1 |
Mehrausfertigung für eine Bescheinigung (Tst. 2) |
5
|
| 6.2 |
Mehrausfertigung für
einen Auszug (Tst. 3)
|
50% der Gebühr nach
Tst. 3 |
| 6.3 |
Mehrausfertigung für ein Unschädlichkeitszeugnis
(Tst. 4) |
5
|
| 6.4 |
Mehrausfertigungen für einen amtlichen Lageplan (Tst. 5) |
|
| |
bis DIN A 3 |
10
|
| |
größer DIN A 3 |
15
|
| 6.5 |
Mehrausfertigungen von
Benachrichtigungen über die
Fortführung des Liegenschaftskatasters infolge der Übernahme
von Vermessungsschriften (Tst. 7) |
15
|
| |
|
|
| |
|
|
| 9 |
Rechtsbehelfe |
|
| |
Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn
und soweit sie zurückgewiesen werden - |
|
| 9.1 |
Dritter, die sich durch
die Sachentscheidung beschwert fühlen |
5 bis 1000 |
| 9.2 |
gegen Kostenentscheidungen |
5 bis 500 |
|