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Gebührentarif
(GT)

- Auswahl -


Nr. Inhalt
1 Gebühr nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühr)
2 Einsicht, Entnahme von Daten, Auskünfte und Bescheinigungen
3 Auszüge
4 Unschädlichkeitszeugnisse
5 Vermessungstätigkeiten
6 Mehrausfertigungen
7 Übernahme von Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster
8 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
9 Rechtsbehelfe
   
Tarifstelle (Tst.) Gegenstand

Gebühr €
     
1 Gebühr nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühr)
  Gebührenpflichtige Amtshandlungen für die im Gebührentarif eine besondere Gebühr nicht vorgesehen ist sind nach dem Zeitaufwand abzurechnen. Der Zeitaufwand bestimmt sich dabei nach der von einer entsprechen'd ausgebildeten Dienstkraft benötigten Arbeitszeit einschließlich unvermeidbarer Reisezeiten
  Die Gebühr beträgt für jede außen- oder innendienstlich angefangene Arbeitshalbstunde
1.1 des Leiters der Behörde oder des Öffentlich bestellten Verrnessungsingenieurs
45
1.2 einer vermessungstechnischen Fachkraft
35
1.3 eines Messgehilfen oder eine entsprechend eingesetzte Fachkraft
21
2 Einsicht, Entnahme von Daten, Auskünfte und Bescheinigungen
2.1 Einsichtnahme und selbständige Entnahme von Daten aus den Nachweisen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters für wissenschaftliche Zwecke, durch Dienstkräfte einer Behörde zur Erfüllung eigener Aufgaben, durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder deren Beauftragte, je angefangene Arbeitshalbstunde
5
     
Tarifstelle (Tst) Gegenstand

Gebühr €
     
4  Unschädlichkeitszeugnisse  
  Für die Entscheidung über den Antragauf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses 75 bis 500
     
5  Vermessungstätigkeiten  
  Allgemeine Regelung:  
  1. Stehen Amtshandlungen einer Vermessungsstelle nach dieser Tarifstelle innerhalb eines Vermessungsgebietes im sachlichen Zusammenhang und in zeitlicher Abfolge zu anderen Amtshandlungen nach dieser Tarifstelle, so ermäßigt sich die jeweilige Gebühr für die einzelne Amtshandlung addativ um jeweils 15 v. H. vom Prozentsatz der Gebühr für die vorausgegangene Amtshandlung.  
  2. Werden mehrere Amtshandlungen in einem Arbeitsgang durchgeführt,so ist die größte Ermäßigung auf die niedrigste Gebühr anzuwenden  
  3. Die Mindestgebühr für die einzelne Amtshandlung beträgt 50 v. H. der Gebühr.  
  4. Die zeitliche Abfolge zwischen einer vollzogenen Amtshandlung und dem Antrag auf Folgeamtshandlung darf zwei Jahre nicht überschreiten.  
  5. Die Ermäßigung erfolgt unabhängig vom Kostenschuldner in Stufen. Gleichartige Amtshandlungen innerhalb eines Vermessungsgebietes sind einer Stufe zuzuordnen.  
  6. Mit der Gebühr sind alle Tätigkeiten abgegolten, die für die sachgemäße Erledigung der jeweiligen Amtshandlung notwendig sind.  
  7. Bei unterschiedlichen Bodenwerten innerhalb eines zusammenhängenden Vermessungsgebietes ist der Gebührenberechnung der durchschnittliche Bodenwert zugrunde zu legen.  
  8. Sind im Zusammenhang mit der Bildung neuer Flurstücke Gebühren und Auslagen auf mehrere Kostenschuldner zu verteilen, so dienen die Flächen der neuen Flurstücke als Verteilungsmaßstab, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.  
     
Tarifstelle (Tst) Gegenstand

Gebühr €
     
5.1 Gebäude  

Allgemeine Regelung:

1 . Die Gebühr für eine Amtshandlung nach dieser Tarifstelle setzt sich aus dem Grundbetrag und der Gebühr nach dem Wert der baulichen Anlage zusammen  

2. Sind mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen auf ein- und demselben Grundstück auf Antrag oder durch Verwaltungszwang gleichzeitig einzumessen, so wird deren Gesamtwert angesetzt  

3. Für Gebäudeeinmessungen in Verbindung mit dem Grundflächen- und Höhennachweis gilt Tst. 5.6.2.  

Die Gebühr beträgt bei einem:  

Wert der baulichen Anlage(n) € Grundbetrag zuzüglich je angefangene 200 000 € Wert der baulichen Anlage(n)
bis 50000 250 --
bis 5000000 350 200
über 5000000 3350 80


 
5.2   Flurstücke  
    Allgemeine Regelung:  
  1. Die Flurstücksgrenze ist die Verbindungslinie zweier benachbarter, den Grenzverlauf bestimmender Grenzpunkte und Bestandteil der Grenzlinie, die das Flurstück umschließt.  
  2. Gebühren für Vermessungen von Verkehrs- und Gewässeranlagen, die mit Bauplatz-, Siedlungsund ähnlichen Vermessungen im Zusammenhang stehen, sind nach den Tarifstellen dieser Vermessungen zu erheben.  
  3. Bemessungsgrundlage für die Gebühr bei Vermessungen von Grenzen an Flurstücken mit Ausnahme von Verkehrs- und Gewässeranlagen ist  


a) die Anzahl der Grenzpunkte, auf die sich der Antrag bezieht und die bei der Bildung neuer Flurstücke zur sachgemäßen Fortführung des Liegenschaftskatasters zwingend bestimmt werden müssen (Grenzfeststellung) sowie
b) die Länge neuer Grenzen und die Länge bestehender Grenzen, in die neue Grenzen einmünden, sowie die Länge der auf Antrag festzustellenden bestehenden oder wiederherzustellenden Grenzen. 
Von der Länge bestehender Grenzen, in die neue Flurstücksgrenzen einmünden, sind nach jeder Seite maximal 100 m anrechenbar. Beginnt oder endet eine neue Grenze in einem bestehenden Grenzpunkt, ist hier keine Länge bestehender Grenzen anrechenbar 
    Bei kreisbogenförmigen Flurstücksgrenzen sind die beantragten Grenzpunkte anzurechnen, mindestens jedoch drei Grenzpunkte.  
    Grenzpunkte und Grenzlängen, die lediglich zur Bestätigung von Punktidentitäten angemessen werden, bleiben außer Betracht  
  4. Bemessungsgrundlage für die Gebühr bei Vermessungen von Verkehrs- und Gewässeranlagen ist  
    a) die Anzahl der neu entstehenden Flurstücke sowie  
    b) die Länge der neuen und der auf Antrag festzustellenden bestehenden oder wiederherzustellenden Grenzen  
  5. Die Summe der anzusetzenden Grenzlänge beträgt mindestens 50 Meter.  
    Bei gleichzeitiger Vermessung nebeneinander verlaufender Verkehrs- und Gewässeranlagen berechnet sich die Gebühr  
    c) für die Flurstücke innerhalb der Anlagen nach deren Kategorie, außerhalb der Anlagen entsprechend der höheren, angrenzenden Kategorie;  
    d) für die Grenzlänge nach der jeweiligen Kategorie der Anlagen, bei gemeinsamen Grenzen nach der jeweils höheren Kategorie.  
5.2.1 Vermessungen von Grenzen an Flurstücken mit Ausnahme von Verkehrs- und Gewässeranlagen
    Die Gebühr beträgt:  
    Bodenwert in €/qm: bis 1 € bis 50 € bis 150 € über 150 €  
    a) je Grenzpunkt: 100 € 200 € 300 € 400 €  
    b) je angefangenem Meter Länge der Grenze: 4 € 7 € 8 € 9 €  
    a) je neu entstehendem Flurstück 120 €  
    b) je angefangenem Meter Länge der Grenzen 7,00 €  
5.2.2 Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen 
Kategorie I: Bundesautobahnen, Eisenbahnhauptstrecken oder Gewässer I. Ordnung
das 4-fache der Grundgebühr
5.2.3 Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen 
Kategorie II: Bundesstraßen, Landesstraßen, Eisenbahnnebenstrecken oder Gewässer II. Ordnung
das 3-fache der Grundgebühr
5.2.4 Vermessung von Verkehrsanlagen 
Kategorie III: Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstige Gleisanlagen
das 2,5-fache
    der Grundgebühr
5.2.5 Vermessung von Verkehrsanlagen das 1,5-fache
  Kategorie IV: sonstige öffentliche Straßen der Grundgebühr
5.3 Sonderungen. 75 v. H. der Gebühr nachTst. 5.2
5.4 Bodenordnungsverfahren Zeitgebühr
     
Tarifstelle (Tst)
Gegenstand

Gebühr

     
5.5 Amtlicher Lageplan nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV)  
5.5.1 für ein Grundstück oder die Teilfläche, die zur Genehmigung des Bauvorhabens zwingend zu erfassen und darzustellen ist, bis 1000 m² Flächengröße und bis 50 €/m² Bodenwert 1100 €
  a) zuzüglich je angefangene 100 m² Wert der baulichen Anlage 100 €
  b) zuzüglich je weiter angefangene 25 €/m² Bodenwert 120 €
5.5.2 bei gleichzeitiger Erstellung des Amtlichen Lageplans zum Bauantrag für mehrere Baugrundstücke in einem Baugebiet, je Amtlicher Lageplan des einzelnen Bauvorhabens


60 % der Gebühr nachTst. 5.5.1



5.6 Die Gebühr für die Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage einschießlich der Einmessungsbescheinigung nach Bbg BO
 
5.6.1 wenn hiermit der endgültige Gebäudeumriss im Sinne des VermLiegG nicht erfasst wurde 50 %. der Gebühr nach Tst. 5.1
5.6.2 wenn hiermit der endgültige Gebäudeumriss erfasst wurde


das 1,25 fache der Gebühr nach Tst. 5.1
     
6 Mehrausfertigungen  
     
6.1 Mehrausfertigung für eine Bescheinigung (Tst. 2) 5
6.2 Mehrausfertigung für einen Auszug (Tst. 3) 


50% der Gebühr nach Tst. 3
6.3 Mehrausfertigung für ein Unschädlichkeitszeugnis (Tst. 4) 5
6.4 Mehrausfertigungen für einen amtlichen Lageplan (Tst. 5)  
  bis DIN A 3 10
  größer DIN A 3
15
6.5 Mehrausfertigungen von Benachrichtigungen über die Fortführung des Liegenschaftskatasters infolge der Übernahme von Vermessungsschriften (Tst. 7)
15
     
     
9 Rechtsbehelfe  
  Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden -  
9.1 Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen 5 bis 1000
9.2 gegen Kostenentscheidungen 5 bis 500