Berufsordnung
der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure im Land Brandenburg (ÖbVI BO)
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vom 18. Oktober 2000 (GVBl. I S.142), § 1 Rechtsstellung und Aufgaben Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Organ des öffentlichen Vermessungswesens und übt einen freien Beruf aus. (2) Die Zulassung berechtigt, Liegenschaftsvermessungen und Grundlagenvermessungen nach § 5 Abs.1 Nr. 1 und 2 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes auszuführen und Grenzfeststellungen und Abmarkungen vorzunehmen Tatbestände,
die durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund zur Führung der Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" oder "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" bei Tätigkeiten auf allen Gebieten des Vermessungswesens. Daneben dürfen Bezeichnungen, die auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder eine frühere Berufstätigkeit hinweisen, nicht geführt werden. Bei der Vornahme von Amtshandlungen nach Nummern 1 und 2 ist die Berufsbezeichnung nach Nummer 3 zu führen. Außerhalb der
Tätigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 können Öffentlich bestellte
§ 9 Allgemeine Berufspflichten (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seinen Beruf unparteiisch, unabhängig, gewissenhaft, selbständig, eigenverantwortlich und sachgerecht auszuüben. Er hat sich jeden Verhaltens und jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit seinem Beruf oder mit dem Ansehen seines Berufs unvereinbar ist. Werbung für die eigene Person oder Dritte ist ihm nur erlaubt, soweit sie einen unbestimmten Personenkreis über die beruflichen Tätigkeiten in Form und Inhalt sachdienlich unterrichtet und nicht auf die Stellung eines Antrages im Einzelfall gerichtet ist. (2) Er ist verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihm in Ausübung seines Berufs anvertraut oder sonst bekannt werden, Schweigen zu bewahren, es sei denn, dass er von der Schweigepflicht entbunden wird. Die für ihn tätigen Personen sind in gleicher Weise zu verpflichten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch bestehen, wenn die Zulassung zurückgenommen oder auf sie verzichtet wird oder wenn sie erlischt. (4) Er ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche, die sich aus seiner Berufstätigkeit ergeben, entsprechend seines Geschäftsumfanges und der Art der überwiegend zu erledigenden Anträge, angemessen zu versichern. Die Versicherungssumme beträgt mindestens 500 000,- DM je Schadensfall. Die Versicherung ist nachzuweisen. Eine Haftung des Staates anstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs besteht nicht. |