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Verordnung über Vorlagen und Nachweise in

bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg

(Brandenburgische Bauvorlagenverordnung -

BbgBauVorlV)

Vom 1. September 2003

veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II -Verordnungen Nummer 24

 

Auf Grund des § 80 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBI. I S. 210) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Art und Inhalt der Bauvorlagen Dreieck

§ 1 Allgemeines

§ 2 Amtlicher Lageplan

§ 3 Objektbezogener Lageplan

§ 4 Außenanlagenplan

§ 5 Grundstücksentwässerungsplan

§ 6 Bauzeichnungen

§ 7 Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung

§ 8 Bautechnische Nachweise

§ 9 Besondere Bauvorlagen

Abschnitt 2

In einzelnen Verfahren erforderliche

Bauvorlagen

§ 10 Baugenehmigungsverfahren

§ 11 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

§ 12 Bauanzeigeverfahren

§ 13 Vorbescheid

§ 14 Werbeanlagen

§ 15 Typenprüfungen

§ 16 Fliegende Bauten

§ 17 Sonderbehördliches Erlaubnisverfahren

Abschnitt 3

Beseitigung baulicher Anlagen

§ 18 Anzeigepflicht

§ 19 Bauvorlagen

Abschnitt 4

Schlussbestimmungen

§ 20 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1

Art und Inhalt der Bauvorlagen Dreieck

§ 1

Allgemeines

(1) Der Bauantrag oder die Bauanzeige ist mit den erforderlichen Bauvorlagen in mindestens dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Für jede Behörde, deren Entscheidung in der Baugenehmigung eingeschlossen ist, sind eine weitere Ausfertigung sowie die für die Entscheidung dieser Behörde erforderlichen besonderen Bauvorlagen beizufügen.

(2) Ist die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde zuständig, so ist der Antrag in zweifacher Ausfertigung bei der amtsfreien Gemeinde oder beim Amt einzureichen.

(3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde amtlich bekannt gemachten Vordrucke sind zu verwenden.

(4) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Einreichung

1. weiterer Ausfertigungen der Bauvorlagen, insbesondere für eine Parallelbeteiligung der Behörden und Dienststellen,

weiterer besonderer Bauvorlagen für die Behörden, deren Entscheidung die Baugenehmigung einschließt,

3. zusätzlicher Bauvorlagen, insbesondere ergänzende Angaben und Unterlagen, Fotos, Modelle oder Detailzeichnungen

verlangen.

(5) Die untere Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des einzelnen Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

(6) Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein; sie müssen einen 2,5 Zentimeter breiten Heftrand und die Größe DIN A4 haben oder nach DIN 824 auf diese Größe gefaltet sein. Die farbige Anfertigung der Bauvorlagen ist zulässig, soweit dieses der Übersichtlichkeit der Eintragungen dient.

(7) Für die Darstellung in den Bauvorlagen sind die DIN ISO 7518, Zeichnungen für das Bauwesen, die DIN 1356-1, Bauzeichnungen sowie die Planzeichenverordnung zu beachten. Die Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

(8) Lage- oder Höhenangaben sind im amtlichen Lage- oder Höhenbezugssystem anzugeben.

§ 2

Amtlicher Lageplan Dreieck

(1) Der Amtliche Lageplan enthält Tatbestände an Grund und Boden, die durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt worden sind oder auf solche Ermittlungen zurückgehen und die mit öffentlichem Glauben beurkundet sind. Der Amtliche Lageplan ist im amtlichen Lage- und Höhenbezugssystem anzufertigen; dabei ist ein Maßstab von 1 : 200 zu verwenden. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig ist. Der Amtliche Lageplan ist von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer behördlichen Vermessungsstelle, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, anzufertigen.

(2) Der Amtliche Lageplan enthält:

1. Maßstab und Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,

2. Bezeichnung des Grundstücks und benachbarter Grundstücke nach dem Liegenschaftskataster mit Angabe der Eigentümer und deren Anschrift,

3. im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzen des Grundstücks, seine Maße und seinen Flächeninhalt,

4. Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks oder bei größeren Grundstücken die Höhenlage des engeren Baufeldes,

5. Breite und Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen unter Angabe der Straßengruppe und des Ausbauzustandes,

6. Schächte, Schieber und Absperreinrichtungen, Entnahmestellen der Versorgungseinrichtungen für Wasser, Abwasser, Gas und leitungsgebundene Wärme,

7. Festsetzungen im Bebauungsplan oder einer anderen Satzung über Art und Maß der baulichen Nutzung mit den Baulinien und Baugrenzen,

8. Bäume auf dem Grundstück, die durch eine Baumschutzverordnung oder Baumschutzsatzung geschützt sind,

9. Flächen auf dem Grundstück, die von Grunddienstbarkeiten oder Baulasten betroffen sind,

10. vorhandene bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück mit Angabe ihrer Nutzung, Anzahl der Geschosse, Außenwand und Firsthöhe, Dachform und der Bauart der Außenwände und der Bedachung; im Falle einer Grenzbebauung oder wenn sich die Abstandsflächen des Vorhabens auf ein Nachbargrundstück erstrecken, sind auch die auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gebäude darzustellen.

(3) In den Amtlichen Lageplan können die geplanten baulichen Anlagen und weitere Angaben aus dem objektbezogenen Lageplan nach § 3 nachrichtlich als Eintragungen aufgenommen werden, auch wenn sie nicht durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt worden sind oder auf solche Ermittlungen zurückgehen und nicht mit öffentlichem Glauben beurkundet sind.

(4) Grundstücksgrenzen müssen entsprechend den Vorschriften über die Liegenschaftsvermessung festgestellt sein oder als festgestellt gelten. Kann eine Grundstücksgrenze nicht festgestellt werden, so ist im Amtlichen Lageplan das Ergebnis der Grenzermittlung zugrunde zu legen. Die Grundstücksgrenze ist entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Ein Amtlicher Lageplan ist nicht erforderlich, wenn durch das Vorhaben die Lage und die äußeren Abmessungen eines vorhandenen Gebäudes und die Abstandsflächen nicht geändert werden.

§ 3

Objektbezogener Lageplan Dreieck

(1) Den objektbezogenen Lageplan erstellt der Objektplaner auf der Grundlage des Amtlichen Lageplans oder der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 200,

(2) In den objektbezogenen Lageplan sind aufzunehmen:

1. Maßstab und Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,

2. Bezeichnung des Grundstücks und benachbarter Grundstücke nach dein Liegenschaftskataster,

3. Grenzen des Grundstücks, seine Maße und sein Flächeninhalt,

4. Grundriss der geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße, der Grenzabstände und Abstandsflächen sowie der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten,

5. Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes,

6. Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne der §§ 23 und 24 sowie geschützte Biotope nach § 32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes auf dem Grundstück und den Nachbargrundstücken,

7.  Hochspannungsleitungen,

8. sonstige für das Bauvorhaben wichtige Tatbestände.

(3) Ist ein Amtlicher Lageplan nicht erforderlich, muss der objektbezogene Lageplan auch die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben nach § 2 Abs. 2 enthalten.

(4) Eintragungen nach Absatz 2 können entfallen, soweit sie bereits im Amtlichen Lageplan enthalten sind.

(5) Der objektbezogene Lageplan ist nicht erforderlich, soweit die Angaben nach Absatz 2 bereits im Amtlichen Lageplan enthalten sind.

§ 4

Außenanlagenplan Dreieck

Für das Baugrundstück ist ein Außenanlagenplan im Maßstab 1 : 200 mit folgenden Eintragungen zu fertigen:

1. Lage der baulichen Anlagen und Aufteilung der nicht überbauten Flächen,

2. Flächen, die gärtnerisch angelegt werden oder mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden sollen,

3. Flächen mit geschütztem Baumbestand,

4. Wasserflächen,

5. Kinderspielplätze,

6. Zufahrten, Zugänge und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,

7. Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze sowie deren Zufahrten,

8. Plätze für Wertstoffsammelanlagen und Abfallbehälter.

§ 5

Grundstücksentwässerungsplan Dreieck

(1) Die Angaben über die Beseitigung von Abwasser und Niederschlagswasser (Grundstücksentwässerung) sind in einem Plan im Maßstab von mindestens 1 : 200 zu erläutern. Im Plan sind insbesondere darzustellen:

1. Leitungen bis zum Anschluss an die Sammelkanalisation,

2. Kleinkläranlagen und sonstige Abwasserbehandlungsanlagen sowie deren Leitungen,

3. abflusslose Sammelgruben,

4. Ausdehnung und Gefälle befestigter Flächen,

5. Sickeranlagen und sonstige Vorreinigungsanlagen,

6, Schächte und Abscheider,

7. Angabe der Gefälle und Leitungsquerschnitte.

(2) Die Darstellungen sind durch die Angabe der Bauprodukte und, soweit erforderlich, durch besondere Bauzeichnungen und Beschreibungen zu ergänzen.

§ 9

Besondere Bauvorlagen Dreieck

(1) Besondere Bauvorlagen sind für die Beteiligung der Behörden und Stellen vorzulegen, deren Entscheidung die Baugenehmigung nach § 67 Abs. 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung mit einschließt (Konzentrationswirkung).

(2) Welche besonderen Bauvorlagen im Einzelfall erforderlich sind, ergibt sich aus den jeweiligen fachgesetzlichen Bestimmungen.

Abschnitt 2

In einzelnen Verfahren erforderliche

Bauvorlagen

§ 10

Baugenehmigungsverfahren Dreieck

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

1. Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1 000,

2. Amtlicher Lageplan (§ 2),

3. objektbezogener Lageplan (§ 3),

4. Außenanlagenplan (§ 4),

5. Grundstücksentwässerungsplan (§ 5),

6. Bauzeichnungen (§ 6),

7. Baubeschreibung (§ 7),

8. Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach § 48 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung,

9. Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz.

(2) Soweit für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich, sind dem Antrag folgende Bauvorlagen beizufügen:

1. Betriebsbeschreibung (§ 7),

2. besondere Bauvorlagen (§ 9),

3. Bauvorlagen nach Sonderbauverordnungen.

§ 11

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Dreieck

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

1. Amtlicher Lageplan (§ 2),

2. objektbezogener Lageplan (§ 3),

3. Außenanlagenplan (§ 4),

4. Grundstücksentwässerungsplan (§ 5),

Bauzeichnungen (§ 6),

Baubeschreibung (§ 7),

Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach § 48 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung,

8. Erklärung des Objektplaners nach § 57 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung,

9. Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz,

10. falls erforderlich, besondere Bauvorlagen (§ 9).

§ 12

Bauanzeigeverfahren Dreieck

Im Bauanzeigeverfahren sind Folgende Bauvorlagen beizufügen:

1. Amtlicher Lageplan (§ 2),

2. objektbezogener Lageplan (§ 3),

3. Außenanlagenplan (§ 4),

4. Grundstücksentwässerungsplan (§ 5),

5. Bauzeichnungen (§ 6),

6. Baubeschreibung (§ 7),

7. Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach § 48 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung,

Erklärung des Objektplaners nach § 57 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung,

9, Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz.

§ 13

Vorbescheid Dreieck

Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind beizufügen:

1. Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1 000,

2. sonstige für die Beurteilung der zu entscheidenden Einzelfragen des Bauvorhabens erforderliche Bauvorlagen und Nachweise.

§ 14

Werbeanlagen Dreieck

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

1. Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1: 1.000,

2. Amtlicher Lageplan § 2),

3. objektbezogener Lageplan (§ 3),

4. Bauzeichnungen (§ 6),

5. Baubeschreibung (§ 7),

6. fotografische Darstellung der Umgebung,

7. sonstige für die Beurteilung erforderliche Bauvorlagen und Nachweise.

(2) Die Bauzeichnungen müssen insbesondere enthalten:

1. Ausführung der geplanten Werbeanlagen,

2. farbgetreue Wiedergabe alter sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage,

3. Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll.

§ 16

Fliegende Bauten Dreieck

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 71 der Brandenburgischen Bauordnung sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

Bauzeichnungen (§ 6), abweichend von § 6 kann auch ein Maßstab von 1 : 50 verwandt werden,

Baubeschreibung (§ 7), mit zusätzlichen Angaben über Aufbau, Abbau und Betrieb sowie Wartung,

bautechnische Nachweise (§ 8), mit Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 50 der tragenden Teile und deren Verbindungen,

4. erforderlichenfalls Prinzip-Schaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 6 müssen die Bauzeichnungen aus Papier auf Gewebe bestehen.

(3) § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 17

Sonderbehördliches Erlaubnisverfahren Dreieck

(1) Die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde kann im Verfahren nach § 61 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung die Vorlage einzelner für die Beurteilung erforderlicher Unterlagen verlangen.

(2) Im Erlaubnisverfahren nach § 61 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung ist § 14 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 3

Beseitigung baulicher Anlagen

§ 18

Anzeigepflicht Dreieck

Vorhaben zur Beseitigung baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde spätestens 14 Tage vor Beginn der Bauarbeiten unter Verwendung des amtlich bekannt gemachten Vordrucks anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht besteht nicht für die Beseitigung von

1. baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, deren Errichtung nach § 55 der Brandenburgischen Bauordnung genehmigungsfrei ist,

2. Gebäuden mit nicht mehr als 500 m³ umbautem Raum und Wohngebäuden mit nicht mehr als 1 000 m³ umbautem Raum,

3. ortsfesten Behältern mit nicht mehr als 300 m³ Behälterinhalt, ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes.

Satz 2 gilt nicht für Baudenkmäler und für bauliche Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind.

§ 19

Bauvorlagen

Der Anzeige sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

1. Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1 000 mit Kennzeichnung der zu beseitigenden baulichen Anlage,

2. Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz.

Abschnitt 4

Schlussbestimmungen

§ 20

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dreieck

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bauvorlagenverordnung vom 19. Dezember 1997 (GVBI. 1998 11 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Februar 2001 (GVBI. II S. 38), außer Kraft.

Potsdam, den 1. September 2003

Der Minister für Stadtentwicklung,

Wohnen und Verkehr

Hartmut Meyer